Satzung des FVB
5. Version der Satzung
In der Urfassung beschlossen bei der Mitgliederversammlungen vom 22.11.1999.
Zuletzt geändert bei der Mitgliederversammlung am 10.05.2017.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
| (1) Der Verein führt den Namen Freizeitvolleyball Berlin e.V. (Kurznennung FVB). (2) Der Verein ist Mitglied im Volleyball-Verband Berlin e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. (3) Der Verein ist eine Fördereinrichtung für den Volleyballsport und hat seinen Sitz in Berlin. (4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember. |
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit |
| (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Organisation sportlicher Veranstaltungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Der Verein fördert Fitness, Ertüchtigung und Erhaltung der Gesundheit durch Angebote von Training und der Organisation von Volleyballwettkämpfen in Berlin und Umgebung: Er bemüht sich um die Verbreitung des Volleyballspiels durch: (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
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§ 3 Mitgliedschaft |
| Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern, die sich zu Teams zusammenschließen, um an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie werden durch ihre Teamleiter über alle Aktivitäten informiert. b) Passiven Mitgliedern, die sich organisatorisch betätigen und c) Fördernden Mitgliedern. |
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§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
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d) Tod.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des Geschäftsjahres bestehen. |
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§ 5 Rechte und Pflichten |
| (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes und der Gegebenheiten, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. (3) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Umlagen, deren Höhe durch den Vorstand festgelegt werden. |
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§6 Organe |
| Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. |
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§ 7 Die Mitgliederversammlung |
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(1) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins. Wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie ist zuständig für: (2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll im ersten Quartal durchgeführt werden. (4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung durch Brief oder im Vereinsorgan an die Teamleiter, die verpflichtet sind, sie allen Mitgliedern des Teams zur Kenntnis zu bringen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht deren Absendung mindestens zwei und höchstens sechs Wochen vor der Versammlung. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. (5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme (Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn sie von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird. (6) Anträge können gestellt werden: (7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem|der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. (8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem|der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. |
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§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit |
| (1) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimmrecht. Mitglieder ohne Stimmrecht können als Gäste teilnehmen. (2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. |
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§ 9 Der Vorstand |
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(1) Der Vorstand hat folgende Ämter: (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des|der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Teams und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten. (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des Vereins, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten. (4) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er/Sie kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. (5) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Dieses Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. |
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§10 Kassenprüfer |
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(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. |
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§ 11 Auflösung |
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(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche der Mitglieder übersteigt, dem Volleyball-Verband Berlin e.V. zur Förderung der Jugend im Breitensport zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 12 Inkrafttreten |
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Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 14. November 1996 von der Gründungsversammlung Freizeitvolleyball Berlin e.V. beschlossen worden. Der FVB ist im Vereinsregister unter Nr. 17453 Nz und vom Finanzamt für Körperschaften I unter Steuer-Nr. 616/58187 eingetragen. |
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Zeitliche Bestimmung der Satzung: |
| Diese Satzung enthält die Änderungen, die auf den Mitgliederversammlungen am 22.11.1999, 5.3.2016 und 10.05.2017 beschlossen wurden. |
| Anhang | Größe |
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| Satzung.pdf | 357.66 KB |
